Gesetzliche Kontenwechselhilfe: Unterstützung beim Kontowechsel gemäß Zahlungskontengesetz

Gemäß dem Zahlungskontengesetz (ZKG) gelten seit dem 18. September 2016 gesetzliche Vorgaben für Unterstützungsleistungen bei der Nutzung der gesetzlichen Kontenwechselhilfe. Mit Ihrem ausdrücklichen Wunsch auf "Unterstützungsleistungen zum Kontenwechsel gemäß ZKG/gesetzlicher Kontenwechselhilfe" beauftragen Sie uns als Ihre neue Bank, den Kontonwechsel Ihres bisherigen Girokontos von Ihrer alten Bank zu uns einzuleiten.

So funktioniert die gesetzliche Kontenwechselhilfe

1. Startpunkt und somit Hauptansprechpartner für einen gesetzlichen Kontenwechsel Ihres Girokontos ist immer Ihre Frankfurter Volksbank als empfangende bzw. neue Bank, zu der Sie Ihre Kontoverbindung wechseln möchten.

2. Ihre Frankfurter Volksbank übermittelt Ihre Kontenwechselermächtigung (siehe PDF "Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe“) an die übertragende Bank, also an Ihre alte Bank.

3. Ihre alte Bank übermittelt uns – Ihrer Weisung entsprechend – nach Erhalt der Kontenwechselermächtigung Informationen zu Ihrem alten Konto. Außerdem wird das alte Konto Ihren Vorgaben entsprechend geschlossen.

4. Ihre Frankfurter Volksbank als empfangende bzw. als Ihre neue Bank schließt nach Erhalt der Informationen von Ihrer alten Bank den Kontowechsel ab und nimmt weitere Unterstützungsleistungen vor, wenn Sie das wünschen.

Unterstützungsleistungen der gesetzlichen Kontenwechselhilfe

Ihre Frankfurter Volksbank übernimmt den Schriftverkehr für Sie. Wir nehmen Kontakt zu Ihrer alten Bank auf, wenn Sie "Unterstützungsleistungen zum Kontenwechsel gemäß ZKG/gesetzlicher Kontenwechselhilfe" wünschen. Daueraufträge Ihres bisherigen Kontos bei Ihrer alten Bank richten wir auf Ihrem neuen Konto bei Ihrer Frankfurter Volksbank neu ein.

Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe

Kundeninformationsblatt zum Anspruch auf gesetzliche Kontenwechselhilfe