Änderungen 2018 zum Thema Immobilien:
Das könnte sich auch für Sie im neuen Jahr ändern

15.01.2018

Auch in diesem Jahr treten einige Gesetzesänderungen und neue Vorschriften in Kraft, die auch Sie betreffen könnten. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2018, die sich rund um das Thema Immobilie ergeben.



Notwendige Nachrüstung bei Kaminöfen mit Baujahr vor 1985


Viele ältere Kaminöfen setzen sehr viel Staub und Kohlenmonoxid frei. Aus diesem Grund endete mit dem 31.12.2017 die gesetzliche Schonfrist für Öfen mit einem zu hohen Emissionsausstoß. Kaminöfen, welche bis einschließlich 1984 errichtet wurden, müssen gemäß der CO2-Einsparung der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) künftig mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Die anschließende Prüfung und Zulassung erfolgt durch den jeweiligen Bezirksschornsteinfeger. Bei Nichtbeachtung der neuen Vorgaben können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Besitzen Sie einen derartigen Kaminofen, ist eine Nachrüstung oder ggf. Stilllegung des betroffenen Gerätes ratsam. Für eine mögliche Sanierung stehen verschiedenste KfW-Kredite zur Verfügung. Somit kann ein Teil der Kosten mit staatlicher Finanzierung ausgeglichen werden. Ausgenommen von der Neuregelung sind historische Modelle, die vor 1950 gebaut wurden, offene Kamine aber auch Kochherde.

Änderung bei Förderantrag für moderne Heizanlagen

Bauherren, die Ihr Haus mit modernen Heizungsanlagen ausstatten, können auch weiterhin die staatliche Förderung über die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) in Anspruch nehmen. Allerdings muss zukünftig der Förderantrag vor Umsetzung der Maßnahme eingereicht werden. Bevor Sie also einen Auftrag an einen Heizungsinstallateur vergeben, muss vorab die Beantragung des Zuschusses erfolgt sein. Im anderen Fall kommt es zu einer Ablehnung. Ausgenommen hiervon sind Planungsleistungen in Form von Angeboten.

Änderungen im Bauvertragsrecht für private Bauherren

Widerrufsrecht:
Das neue Bauvertragsrecht soll ab dem 1. Januar 2018 für mehr Verbraucherschutz bei privaten Bauvorhaben sorgen und privaten Bauherren mehr Planungssicherheit geben. Bauverträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden, können künftig durch private Bauherren innerhalb einer 14-tägigen Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Sollte eine Aufklärung über dieses Recht bei Vertragsabschluss nicht oder nur fehlerhaft erfolgt sein, verlängert sich diese Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
 

Detallierte Baubeschreibung:

Bauunternehmen sind zukünftig verpflichtet, eine detaillierte Baubeschreibung auszuhändigen, welche den Bauherrn über den konkreten Fertigstellungstermin der Immobilie informiert. Sollte der genaue Baubeginn bei Vertragsabschluss noch nicht feststehen, muss eine Angabe zur Dauer der Bauarbeiten erfolgen. Kommt es bei der Umsetzung zu Abweichungen von der Baubeschreibung, entsteht ein Mangel, welcher in der Haftung des Bauunternehmens liegt. Gelingt es der Baufirma nicht, den angegebenen Fertigstellungstermin oder die Dauer der Baumaßnahme einzuhalten, können Bauherren die Mehrkosten, die Ihnen durch den Verzug entstanden sind, an die Baufirma weiterreichen.

Was muss eine Baubeschreibung mindestens enthalten?

  • Art und Umfang der angebotenen Leistungen
  • Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse und Schnitte
  • Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
  • Qualitätsmerkmale des Baus oder Umbaus

Neben der Baubeschreibung müssen ab 2018 auch die Planungsunterlagen der Baufirma sowie die Genehmigungsplanung, der Energieausweis oder Nachweise für die KfW-Förderung Bestandteile des Bauvertrags sein.

Abschlagszahlungen und Fertigstellungstermin schaffen Verbindlichkeit:
Ab 2018 dürfen Baufirmen maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Da der Restbetrag erst bei Abnahme fällig wird, verschafft diese Regelung den Bauherren mehr Sicherheit für die Fertigstellung der Bauarbeiten und ggf. Beseitigung von angefallenen Mängeln.

Wichtiger Hinweis: Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb einer gesetzten Frist, gelten Bauarbeiten zukünftig als abgenommen, unabhängig davon, ob Mängel vorliegen oder nicht.